Satzung

Brasilienhilfe Manfred Göbel e.V.

§ 1 (Name, Sitz)

1) Der Verein führt den Namen „Brasilienhilfe Manfred Göbel.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2) Der Sitz des Vereins ist Hitzhofen.

 

§ 2 (Zweck)

1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und der Entwicklungshilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

Ø  die Prävention und die Bekämpfung von vernachlässigten Krankheiten vor allem Lepra und Tuberkulose

Ø  die gemeindenahe Rehabilitierung mit berufsorientierten Kursen zur Förderung des Familieneinkommens und Integrierung in die Gemeinschaft

Ø  die Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere Unterstützung von Projekten zur Bekämpfung von Armut, Gewalt, Kriminalität, Drogen, Prostitution und Kinderarbeit

Ø  die soziale Eingliederung von Personen, die an Lepra erkrankt sind oder waren, um diesen Personen ein normales Zusammenleben in Familie und Gemeinde zu garantieren.

Ø  die Unterstützung der Ausbildung von medizinischen Fachkräften in Lepra und Tuberkulose

Ø  die Maßnahmen zur Rehabilitierung von Leprakranken mit Körperdeformierungen (Schusterwerkstätten, Selbsthilfegruppen)

 

2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3) Der Satzungszweck wird im Ausland verwirklicht.

 

§ 3 (Mitgliedschaft)

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

6) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

7) Über die Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen aufgrund einer erteilten Einzugsermächtigung, bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§ 4 (Vorstand) 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

Ø  Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

Ø  Einberufung der Mitgliederversammlung, schriftlich oder per E-Mail,

Ø  Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

Ø  Verwaltung des Vereinsvermögens,

Ø  Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

Ø  Beschlussfassung über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern

1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, Schriftführer und mehreren Beisitzern.

2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

4) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung – nicht über den Höchstbetrag nach § 3 Nr. 26a EStG – ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu übertragen. Die Haushaltslage des Vereins ist dabei zwingend zu beachten.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Portogebühren, Telefonkosten usw. Die Aufwendungen sind lückenlos nachzuweisen und die Belege dem Verein zur Aufbewahrung zu überlassen.

Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen für die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

 

§ 5 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

Ø  Entgegennahme der Berichte des Vorstands,

Ø  Festsetzung des Mitgliederbeitrags,

Ø  Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

Ø  Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung erforderlich.

2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und Entwicklungshilfe im Sinne dieser Satzung.

 

 

Schernfeld, 03.11.2017